Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung
DPMAVwKostV§ 4 Kostenbefreiung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/4#abs-1 (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/4#abs-2 (2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten berechtigt sind, die Kosten Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/4#abs-3 (3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/4#abs-4 (4) Für die Leistung von Amtshilfe wird keine Gebühr erhoben. Auslagen sind von der ersuchenden Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 211 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.